Unsere Webseite braucht den Einsatz von den sogenannten PHPsession Cookies. Diese sind keine Tracking-Cookies sondern Cookies, die erforderlich sind für die Funktionsfähigkeit der Seite an sich. Ohne solche Cookies funktioniert unsere Webseite nicht.

Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von PHPsession Cookies zu. Nach den Drücken auf dem Button Akzeptieren, wird dieser Hinweis für die nächsten 365 Tage nicht mehr angezeigt. (Hierfür setzen wir einen weitereren Cookie, der diese Information beinhaltet)

Förderverein

Der Förderverein unserer Schule wurde am 01.12.2009 gegründet. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen können im Schaukasten im Eingangsfoyer eingesehen werden.

Ansprechpartner
1. Vorsitzender: Herr Schnell
2. Vorsitzende: Frau Großrubatscher
3. Kassenwart: Herr Falck

Email: Foerderverein-st-martin-schule@posteo.de

Im Flyer erhalten Sie das Aufnahmeformular und weitere Informationen zu unserem Förderverin.
Wollen Sie Kleidung mit dem Schullogo für Ihr Kind kaufen, so finden Sie hier die Preise.

Wie die Mitgliedschaft geregelt ist, erfahren Sie aus der nachfolgenden Satzung:

Vereins-Satzung

Förderverein der Grundschule St.-Martin-Straße e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Grundschule St.-Martin-Straße e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in München und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein hat den Zweck, die Erziehungs- und Bildungsarbeit an der Grundschule St.-Martin-Straße ideell und materiell zu fördern und zu unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Vereinszweck wird Beschaffung von Spenden und durch Gewinnung von Mitgliedern erreicht, die durch Mitgliedsbeiträge und sonstige tatkräftige Unterstützung die Schule fördern. Im Einzelnen wird der Vereinszweck durch folgende Aktivitäten erreicht:

a) Finanzielle Unterstützung von kulturellen, sportlichen und sozialen Aktivitäten.
b) Stellt Mittel bereit für die der Schule keine oder ungenügende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
c) Anschaffung pädagogischer und schulischer Hilfsmittel.
d) Auf Vorschlag der Schule finanzielle Unterstützung von Schülern, die selbst keine oder ungenügende Mittel für Schulveranstaltungen aufbringen können.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
6. Der Verein darf kein Darlehen aufnehmen und sich nicht verschulden.
7. Der Verein darf seinen Mitgliedern keine Darlehen gewähren.


§ 4 Begünstigung

1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand des Vereins. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann entgültig entscheidet.
3. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung er juristischen Person
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten sind. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahmen durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordent-lichen Gerichte hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 7 Beitrag

1. Die Mitglieder entrichten an den Verein einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. 
2. Die Mitgliedsbeiträge werden per Bankeinzug bis spätestens ersten Februar erhoben.
3. Tritt ein Mitglied während des Geschäftsjahres ein, ist der Beitrag für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. Der Vorstand,
3. Die Vorstandschaft.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr muss innerhalb der ersten zwei Monate des Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat die grundsätzlichen Aufgaben:

a. die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegenzunehmen und über seine Entlastung zu beschließen,
b. die Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Vorstandschaft zu wählen und zu bestätigen,
c. mindestens einen Kassenprüfer zu bestellen,
d. die Beiträge festzusetzen,
e. Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins zu treffen.
f. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.


3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangen.
4. Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vor Stattfinden unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich, auch durch Fax oder E-mail, einzuladen. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung ändern.
5. Jedes Mitglied hat das Recht Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung vorzuschlagen, die dann in die Tagesordnung aufzunehmen sind.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder, beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einer von ihr gewählten Person geleitet.
8. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, in dem die Beschlüsse festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 10 Abstimmungen in der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden und dem Kassier. Jeder vertritt den Verein einzeln nach außen. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ihn vertritt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.


§ 12 Der erweiterte Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

- dem/der ersten Vorsitzenden
- dem/der zweiten Vorsitzenden
- dem/der Kassier/in

- dem/der Schulleiter/in der Grundschule St.-Martin-Straße
- dem/der Vorsitzenden des Elternbeirats der Grundschule St.-Martin-
Straße
- dem/der Schriftführer/in

§ 13 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer eines Geschäftsjahres ein Kassen-
prüfer. Der Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören.
2. Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung des Jahresabschlusses hat er der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 14 Satzungsänderung

1. Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung sind der zu ändernde Paragraph und der Änderungstext in der Tagesordnung anzugeben.
2. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder.

§ 15 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederver-
sammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder. 
Die Einladung dazu muss die Auflösung als Tagesordnungspunkt ent-
halten. 
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigenden Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Grundschule St.-Martin-Straße, München, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Gründung des Vereins am 01. Dezember 2009 
in Kraft.